Satzung
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck
1. Der im Jahre 1898 in Gemmerich gegründete Turn- und Sportverein führt den Namen "TuS Gemmerich". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V. im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Gemmerich. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 3 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemässer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstosses gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 4 Beiträge
1. Der monatliche Mitgliedsbeitragsowie die ausserordentlichen Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.
§ 6 Massregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstossen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Massnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
Der Bescheid über diese Massregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
3. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschliesst oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und schriftliche Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 7 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ausserordentliche Beiträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens vier Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag aus Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer
b) als Gesamtvorstand:
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Vereinsjugendleiter und den Leitern der einzelnen Sportabteilungen
2. Vorstand imSinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern
5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellenm Erledigung bedürfen. Er erledigt ausserdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.
§ 10 Ausschüsse
1. Der Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.
2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.
§ 11 Abteilungen
1. Für dieim Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.
3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Versammlungen sind rechtzeitig vorher dem Vorstand mitzuteilen.
4. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins, sowie evtl. Kassen der Abteilungen, werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen beiordnungsgemässer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglöieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder beiWegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an
die Gemeinde Gemmerich
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschliesslich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
Die Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Gemmerich, 13.01.1979
Der Vorstand:
1. Vorsitzender Erich Knopp
2. Voirsitzender Bernd v. d. Heidt
Kassenverwalter Hans-Jürgen Spriestersbach